Befreiung der Mehrwertsteuer 2023 nach JStG 2022 für Photovoltaikanlagen
Zum 01.01.2023 tritt die Neufassung des JStG in Kraft, dass den Kauf von Photovoltaikanlagen für Betreiber vergünstigen wird. Konkret geht es dabei um die Einsparung des Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersatzes.
Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz – gemäß §12 Absatz 3 UstG
„Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
Für wen gilt also die Steuerbefreiung?
Für Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung von kleiner oder gleich 30kW (Peak) oder wenn die geplante Photovoltaikanlage eine Bruttoleistung größer als 30kW (Peak) hat und Sie Betreiber dieser Photovoltaikanlage, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Das JStG gilt für Deutschland und somit für Käufe, bei denen sich Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland befinden. Ein Verkauf mit 0% USt. in andere Länder ist von unserer Seite nicht möglich.
Für welche Produkte gilt die Steuerbefreiung?
Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gedacht ist diese Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden installiert werden. Genau definiert sind diese im UStG §12 Abs.3 Dementsprechend kann man bei Kauf von Komplettsystemen (außer für mobile Anlagen), Solarmodulen und zum Teil bei Wechselrichtern und Batterien davon ausgehen, dass diese unter die Befreiung fallen.
Kann ich auch aus dem Ausland eine solche Befreiung beantragen?
Ein Verkauf mit 0% USt. in andere Länder ist von unserer Seite nicht möglich.
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